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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.1999
Aktenzeichen: IX B 120/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 71 Abs. 2 | |
FGO § 86 Abs. 1 | |
FGO § 86 Abs. 2 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) und dessen Ehefrau haben gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 vom 19. Mai 1999 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1999 Klage erhoben und zugleich Akteneinsicht beantragt. Der Vorsitzende des ... Senats des Finanzgerichts (FG) hat da-raufhin den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) mit der Zustellung der Klageschrift gebeten, dem Bevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht zu gewähren. Das FA hat die Akteneinsicht nicht gewährt, sondern beantragt, den Kläger aufzufordern, Klageantrag und Streitgegenstand vorzutragen, bevor die Akteneinsicht erfolge. Zur Begründung hat es geltend gemacht, es bestehe die große Gefahr, dass die Akteneinsicht nur deshalb verlangt werde, um die Erfolgsaussichten für die Klage unter Verletzung der Wahrheitspflicht festzustellen und das Gericht dazu zu zwingen, an dem Versuch des dadurch möglichen Prozessbetruges mitzuwirken.
Mit Verfügung vom 6. August 1999 hat der Berichterstatter das FA unter Fristsetzung von einem Monat aufgefordert, die Steuerakten zu übersenden. Daraufhin hat das FA mit Schreiben vom 13. August 1999 um einen Beschluss des Senats des FG für den Fall gebeten, dass das Gericht dazu neige, "ohne jeden Vortrag der Tatsachen aus dem Wissensbereich der Kläger Akteneinsicht zu gewähren".
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 23. August 1999 hat das FG die Vorlage der Steuerakten angeordnet.
Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Beschwerde. Zum einen werde in dem Rubrum des Beschlusses lediglich der Kläger bezeichnet, obwohl die Klage von dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam erhoben worden sei. Zum anderen verhalte sich der Beschluss nicht zu der Streitfrage, ob dem Kläger Akteneinsicht gewährt werden müsse, sondern betreffe die Frage der Aktenvorlage. Schließlich sei der angefochtene Beschluss auch dann aufzuheben, wenn er bereits eine Entscheidung über die Akteneinsicht enthalte; da die Akteneinsicht lediglich die Möglichkeit eines Prozessbetruges eröffnen solle, komme eine Akteneinsicht erst dann in Betracht, wenn die in das Wissen des Klägers gestellten Tatsachen im Rahmen der Begründung der Klage vorgetragen seien.
Das FA beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des FG vom 23. August 1999 die Akteneinsicht des Klägers in die Einkommensteuerakten für 1989 bis 1991 abzulehnen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Soweit das FA rügt, der angefochtene Beschluss bezeichne im Rubrum lediglich den Kläger, nicht auch dessen ebenfalls klagende Ehefrau, ist die Beschwerde mangels insofern vorliegender Beschwer des FA unzulässig; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Das FA ist gemäß § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, die den Streitfall betreffenden, von ihm bislang zurückgehaltenen Akten zu übersenden. Gründe, die das FA zu einer Verweigerung der Aktenvorlage berechtigten (vgl. § 86 Abs. 1 und 2 FGO), sind im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich.
Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, die in das Ermessen des FG gestellt ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 78 Anm. 15), ist nicht Gegenstand des hier anhängigen Zwischenstreits zur Frage der Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten.
Ende der Entscheidung
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