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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: IX B 121/03
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 15 Abs. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegen nicht vor; die im Streitfall angesprochenen Grundsätze zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind durch die vom Finanzgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833).
Gründe, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen, liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich solche Gründe nicht aus dem vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in Bezug genommenen Nichtanwendungserlass zur vorbezeichneten Rechtsprechung (Bundesministerium der Finanzen vom 19. November 2002 IV B 7 -S 7306- 25/02, BStBl I 2002, 1368). Dies folgt --wie der BFH bereits mit Beschluss vom 27. März 2003 V B 234/02 (nicht veröffentlicht, dokumentiert unter juris-Nr.: STRE200350569) ausgeführt hat-- auch im Hinblick auf den Nichtanwendungserlass aus folgenden Gründen:
Nach der BFH-Rechtsprechung ist der Wortlaut des § 15 Abs. 4 UStG nicht eindeutig, so dass verschiedene Zurechnungskriterien sachgerecht im Sinne einer "wirtschaftlichen Zurechnung" sein können wie z.B. auch eine --im Streitfall vorgenommene-- Aufteilung nach dem Verhältnis der ausgeführten Umsätze; die Auslegung des Begriffs der "wirtschaftlichen Zuordnung" ist anhand der Vorgaben des gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuersystems vorzunehmen. Den Mitgliedstaaten steht es zwar gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG frei, dem Steuerpflichtigen zu gestatten oder ihn zu verpflichten, den Abzug je nach der "Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen" --zu den damit ausgeführten Umsätzen-- vorzunehmen. Nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. März 1998 V R 50/97, BFHE 185, 530, BStBl II 1998, 525) verbleibt dem Unternehmer aber ein Zurechnungsspielraum, der auch die Berücksichtigung der erzielten Erträge umfasst. Die --vom FA erwogene-- zwingende Anordnung eines Flächenschlüssels für die nicht unmittelbar bestimmten Umsätzen zurechenbaren Vorbezüge für bestimmte Sachverhaltsgruppen würde zumindest eine eindeutige nationale gesetzliche Regelung voraussetzen, die § 15 Abs. 4 UStG ersichtlich nicht zu entnehmen ist.
Ende der Entscheidung
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