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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: IX B 121/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Für die begehrte Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen der Rechtsfrage,
"ob das Verhalten bei anderen Objekten und veranlasst durch andere Objekte im Bereich Vermietung und Verpachtung Folgerungen für das einzelne Objekt im Sinne einer übergreifenden oder gar Gesamtbetrachtung hat"
fehlt es schon an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Darstellung zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren; denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass Aufwendungen für eine nach dauerhafter Vermietung leer stehende Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940). Ob im jeweiligen Streitfall Indizien für eine endgültige Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht (FG) obliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, m.w.N.) und demnach keine Rechtsfrage betrifft, die die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO eröffnet.
2. Eine Zulassung wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin die Beweisaufnahme der von ihr bezeichneten Zeugen weder in der mündlichen Verhandlung beantragt noch dargestellt hat, dass sich dem FG eine solche Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen. Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nämlich insbesondere der Vortrag, dass die Nichterhebung eines angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, unter 3.). Verhandelt die rechtskundig vertretene Klägerin wie im Streitfall rügelos zur Sache, verliert sie allein deshalb das Recht zur Rüge unterlassener Beweisaufnahme (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).
Ende der Entscheidung
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