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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: IX B 121/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorentscheidung weicht nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ab. Bei einer Erbauseinandersetzung über den gesamten Nachlass liegt ein Anschaffungsvorgang nur vor, soweit ein Erbe Ausgleichszahlungen leistet, weil das von ihm Erlangte den Wert seines Erbanteils übersteigt (Beschluss in BFHE 161, 332, 348, BStBl II 1990, 837 unter C. II. 2. a a.E.). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger und Beschwerdeführer jedoch nicht mehr erhalten, als ihm nach seiner Erbquote zustand.
Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 7/91 (BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832), das die Abziehbarkeit von Depotgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen betraf, ist in der Beschwerdeschrift nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Der Vortrag, die strittigen Rechtsanwaltskosten seien unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des BFH den Werbungskosten zuzuordnen, beanstandet lediglich die --angebliche-- rechtliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung, reicht aber zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung nicht aus. Dazu wäre es erforderlich gewesen, Rechtssätze der genannten BFH-Entscheidung und des angegriffenen FG-Urteils so einander gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird.
Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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