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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: IX B 123/05
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 170
AO § 180 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erforderlich.

a) Im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist nach ihrer Ansicht zum einen die Rechtsfrage, "ob auch andere Personen, die keine Treuhandfunktion mit Handlungs- und Vertretungsmacht ausüben, sondern lediglich Grundstücke mit der Verpflichtung zur Sanierung veräußern", Verfahrensbeteiligte i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) sein können. Dem hält der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entgegen, dass nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 10. Oktober 2003 IV 340/2002 (juris-Dok.-Nr. STRE200470616) und der Auffassung der Finanzverwaltung (z.B. Erlass des Finanzsenators Bremen vom 3. April 2001 S 1988-1-181 --juris-Dok.-Nr. FMNR405200000--, Tz. 4.1; Oberfinanzdirektion --OFD-- Chemnitz, Verfügung vom 13. April 2004 S 2198a -21/10- St 22, Tz. 4.1) auch die Bauträger/Initiatoren eines sog. Sanierungsmodells zu den erklärungspflichtigen Personen gehören (ebenso z.B. OFD Düsseldorf, Verfügung vom 24. November 2004 InvZ 1050 A-St 143 --juris-Dok.-Nr. FMNR580410004--, Tz. 4.2.1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz. 561).

Die Zulassung der Revision ist indes wegen dieser Frage nicht geboten. Denn nach Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO ist sie unzweifelhaft im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten.

b) Die von der Klägerin benannte Rechtsfrage, "ob das Schreiben des FA ... eine Anlaufhemmung gemäß § 170 AO auslösen kann, obwohl der Veranlagungszeitraum im Schreiben nicht genannt wurde", ist schon deshalb nicht im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, weil sie die Auslegung des Schreibens, d.h. die Würdigung von Tatsachen im Einzelfall betrifft.

2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen Divergenz erforderlich. Das FG ist nicht von dem von der Klägerin genannten BFH-Beschluss vom 14. März 1989 I B 50/88 (BFHE 156, 365, BStBl II 1989, 590) abgewichen. Sowohl das Urteil der Vorinstanz als auch der vom BFH entschiedene Sachverhalt betreffen jeweils (nur) die Frage der Auslegung einer Willenserklärung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann jedoch nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 16. März 2000 IX B 108/99, BFH/NV 2000, 1215).

3. Die als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) ist nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes notwendig war (z.B. BFH-Beschluss vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356).

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