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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: IX B 123/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 | |
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Hierauf ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Im Streitfall hat das FG entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Beschwerde nicht zugelassen. Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2003 IX B 93/02, BFH/NV 2003, 818, m.w.N.).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 818, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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