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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: IX B 123/08
Rechtsgebiete: EStG 1999, AO
Vorschriften:
EStG 1999 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | |
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. Dezember 2005 IX R 14/03 (BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513) entschieden hat, steht der Erwerb eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz (sog. Restitutionsanspruch) der Anschaffung des von diesem erfassten Grundstücks gleich. Daher ist der entgeltliche Erwerb des Restitutionsanspruchs und die spätere Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks grundsätzlich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung (EStG) anzusehen. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung nicht konkret dargelegt, inwiefern diese Rechtsfrage über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer erneuten höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Denn ob im jeweiligen Einzelfall entsprechend den von den Beteiligten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen von einem Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang auszugehen ist, kann stets nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung geklärt werden.
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht --wie erforderlich-- einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und möglichen Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Hierzu wären etwa Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (Urteil in BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513) noch erforderlich ist. Hierzu genügt es nicht vorzutragen, der im Streitfall vorliegende Sachverhalt sei anders zu beurteilen als der im genannten Urteil entschiedene, zumal sich die von der Klägerin herausgearbeitete "Abweichung" der beiden Sachverhalte nicht auf die vorliegend entscheidungserhebliche Frage bezieht, ob der entgeltliche Erwerb eines Restitutionsanspruchs der Anschaffung des von diesem erfassten Grundstücks i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gleichsteht, sondern auf eine abweichende vertragliche Gestaltung bei der späteren Veräußerung des maßgeblichen Grundstücks.
Auch soweit die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das angefochtene Urteil verletze § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), macht sie keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Mit dem Einwand, die Voraussetzungen dieser Änderungsvorschrift hätten nicht vorgelegen und daher sei der Beklagte und Beschwerdegegner an einer Änderung der maßgeblichen Steuerbescheide gehindert gewesen, wendet sich die Klägerin im Ergebnis nur gegen die sachliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Gleiches gilt für die Rüge, das Finanzgericht habe § 177 AO verfahrensfehlerhaft angewandt.
Ende der Entscheidung
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