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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: IX B 125/01
Rechtsgebiete: FGO, GVG


Vorschriften:

FGO § 155
FGO § 70 Satz 2
FGO § 70 Satz 1
GVG § 17a Abs. 4
GVG § 17a Abs. 4 Satz 4
GVG § 17a Abs. 4 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig. Denn gegen einen Beschluss über die Rechtswegverweisung ist die Beschwerde nur im Fall ihrer Zulassung gegeben; daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Anordnung der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen gemäß § 70 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft zwar nicht die Rechtswegverweisung, sondern nur die sich aus § 70 Satz 1 FGO ergebende (sachliche und/oder örtliche) Zuständigkeitsverweisung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 1997 VII B 4/97, BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543; Schwarz/ Dumke, Finanzgerichtsordnung, § 70 Rz. 10; List in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Finanzgerichtsordnung, § 70 Rz. 1a). Gegen den Beschluss über die Rechtswegverweisung steht daher den Beteiligten grundsätzlich, aber abweichend von § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht die "sofortige Beschwerde", sondern die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) zu (vgl. Schwarz/Dumke, a.a.O., § 70 Rz. 10). Das setzt allerdings voraus, dass die Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 155 FGO "in dem Beschluss zugelassen worden ist". Dies ist jedoch nicht geschehen; das Finanzgericht (FG) hat vielmehr seinen Beschluss unter Hinweis auf § 17a Abs. 4 GVG ausdrücklich für nicht anfechtbar erklärt.

Auch als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel unstatthaft. Denn das Gesetz sieht gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG in den Fällen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG keine Nichtzulassungsbeschwerde vor. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zeigt nur die Kriterien auf, welche das FG bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu beachten hat. Die Nichtzulassung der Beschwerde kann daher nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden; eine Nachprüfung der FG-Entscheidung durch den BFH oder gar eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII S 16/97, BFH/NV 1997, 794; vom 26. Juni 1997 VII B 93/97, BFH/NV 1997, 885).

Auch als sog. außerordentliche Beschwerde kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, denn das Vorliegen einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413).



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