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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: IX B 125/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 23 Abs. 3 Satz 8 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer kommt dem Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG von Verfassungs wegen keinen Bedenken begegnet (grundlegend Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259). Die Beschwerdebegründung hat keine neuen Gesichtspunkte erkennbar werden lassen, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen.
Ende der Entscheidung
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