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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: IX B 126/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2002 ab, ohne die Revision zuzulassen. Gegen den am 14. Juni 2002 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten am Montag, dem 15. Juli 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt deshalb schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht (ebenso Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 90a Rz. 16; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 90a FGO Rz. 11; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 90a FGO Rz. 15; Schoenfeld, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 142; kritisch von Wedel, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 90a Rz. 20 f.).

Obwohl das FG darauf in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hingewiesen hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist deshalb als nicht statthaft zu verwerfen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 IX B 75/02 BFH/NV 2002, 1490; ebenso Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde kann als eindeutige Prozesshandlung ebenso wenig wie eine Revision in einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim FG umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1997 I B 45/97, BFH/NV 1998, 187, und vom 5. März 2001 I R 108/00, S 18/00, BFH/NV 2001, 1131).



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