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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: IX B 126/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

1. Im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO erforderlich. Die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist vielmehr auf der Basis dieser Rechtsprechung anhand der Umstände des Streitfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abbruchkosten "in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der vorherigen Überlassung" an die Gesellschaft standen und die Altlasten durch deren gewerbliche Nutzung (Gesenkschmiede) veranlasst waren, die Abbruchkosten mithin als nachträgliche Werbungskosten ("letzter Akt der Vermietungstätigkeit") anzusehen seien. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen (s. unter 2.) angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat im Zeitpunkt des Abriss-Entschlusses "nicht festgestanden, in welcher Weise die endgültige wirtschaftliche Verwertung des Gebäudes erfolgen sollte". Danach war der durch die vorherige gewerbliche Nutzung verursachte Zusammenhang bis zu diesem Zeitpunkt nicht unterbrochen, er wurde auch nicht durch eine nachfolgende Veräußerung überlagert (vgl. auch BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 51/05, nicht veröffentlicht; vom 17. Juli 2007 IX R 2/05, BStBl II 2007, 941). Die letztlich damit gerügte fehlerhafte Rechtsanwendung vermag jedoch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715, m.w.N.).

2. Soweit der Beklagte die unzureichende Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, fehlt es bereits an den erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten, insbesondere welche Beweise zu welchem Beweisthema sich dem FG nach Maßgabe dessen materiell-rechtlichem Standpunkt hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Wenn überdies die Klägerin und Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beklagten "für eine beabsichtigte anderweitige Nutzung trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Nachweise erbracht" hatte, hätte dies, da bis dahin nicht geschehen, in der mündlichen Verhandlung gerügt werden müssen. Indes hat der Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) rügelos zur Sache verhandelt und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).

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