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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: IX B 126/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht habe seine Hinweispflicht verletzt.

Bei im Klageverfahren steuerlich beratenen und fach- und sachkundig vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar. Überdies liegt gerade bei umstrittener Sach- und Rechtslage ein solcher Verstoß nicht vor, wenn ein Beteiligter nicht alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zieht und seinen Vortrag darauf einrichtet (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2006 IX B 48/06, BFH/NV 2006, 2269, und vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084). So liegt der Streitfall. Das maßgebliche Schreiben der ...-Versicherung vom 15. Juli 2002 war bereits im außergerichtlichen Vorverfahren abweichend von der Auffassung des Klägers rechtlich gewürdigt worden. Gleichwohl hat der steuerlich vertretene Kläger nicht dargelegt, weshalb er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und/oder von sich aus die nunmehr in der Beschwerdebegründung angesprochenen Beweisanträge gestellt hat. Aus dem genannten Grund liegt auch keine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor.

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