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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: IX B 127/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Zur Darlegung der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist es erforderlich, die einander (angeblich) widersprechenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) so einander gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 17, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die in der Beschwerde als Divergenzentscheidungen bezeichneten Urteile des BFH mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte und im Streitfall nicht maßgebende Rechtsfragen betreffen.
Im Streitfall sind zwei Eigentumswohnungen im Wege der Schenkung auf Kinder übertragen worden; eine der Wohnungen war mit einer Grundschuld belastet, die die beschenkten Kinder zu übernehmen hatten; die andere lastenfreie Wohnung haben die Kinder sodann veräußert.
Demgegenüber betrifft das Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 130/90 (BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215) den Kauf mehrerer Eigentumswohnungen in einem einheitlichen Kaufvertrag für einen Gesamtkaufpreis. Das Urteil vom 15. Januar 1985 IX R 81/83 (BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252) befasst sich mit der Aufteilung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung in einen Bodenwert- und einen Gebäudeanteil. Das Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96 (BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678) betrifft den Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für mehrere Eigentumswohnungen, von denen einige vermietet und andere selbst genutzt sind. Das Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 229/87 (BFH/NV 1993, 603) befasst sich mit den Schuldzinsen für ein Hypothekendarlehen, dessen zweite Rate nicht für das zur Einkünfteerzielung bestimmte Haus, sondern für sonstige Zwecke verwendet worden war.
2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Dazu reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen, eine Frage sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen trifft die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die willkürliche Zuordnung einer Grundschuld eine anzuerkennende Aufteilung des Gesamtkaufpreises darstelle, nicht den vom FG festgestellten Vertragsinhalt, nach dem gerade kein Gesamtkaufpreis vereinbart worden ist, sondern zwei Eigentumswohnungen schenkweise übertragen worden sind, von denen eine belastet war.
Ende der Entscheidung
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