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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: IX B 127/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1995 zehn noch zu errichtende Eigentumswohnungen. Zu deren Teilfinanzierung wurde ein Bankdarlehen aufgenommen, das durch Grundschulden auf nur sieben der zehn Wohnungen abgesichert wurde. Die zehn Wohnungen wurden vermietet. Im Jahr 1997 schenkte die Klägerin die nicht belasteten Eigentumswohnungen ihren Kindern, machte aber die Zinsen für das Darlehen weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zinsen nur anteilig, indem es sie schätzweise den einzelnen Wohnungen zuordnete.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Abzug der Schuldzinsen ab, soweit diese auf die drei den Kindern geschenkten Eigentumswohnungen entfielen.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Vielmehr beruht das finanzgerichtliche Urteil auf der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, und vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597). Danach sind Darlehenszinsen nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit die Darlehen tatsächlich zur Finanzierung einer Mietwohnung verwendet worden sind. Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter ausdrücklicher Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30. Januar 1990 IX R 182/84, BFH/NV 1990, 560). Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehenszinsen und einer konkreten Wohnung kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden. Der Steuerpflichtige kann ein Darlehen zwar mit steuerlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Insoweit gelten im Streitfall dieselben Grundsätze wie für die Aufteilung von Darlehensmitteln auf selbstgenutzte und vermietete Gebäudeteile. Eine Zuordnung von Schuldzinsen zu einzelnen Gebäudeteilen erfordert aber, dass die in Rechnung gestellten Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil betreffen, gesondert ausgewiesen werden. Dies kann sowohl durch eine entsprechende Abrechnung des Unternehmers als auch durch eine gleichartige Aufstellung des Steuerpflichtigen geschehen. Hinzukommen muss, dass die gesondert zugeordneten Entgelte auch tatsächlich mit entsprechenden Darlehensmitteln gezahlt worden sind. Dies ist durch eine entsprechende Zahlung zu Lasten eines Darlehenskontos nachzuweisen.

Die Feststellung, wofür ein Darlehen und dementsprechend die Zinsen, deren Abzug als Werbungskosten begehrt wird, im Einzelfall tatsächlich verwendet worden sind, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Darlehenszinsen und der Vermietung einer bestimmten Wohnung trägt der Steuerpflichtige.

Die finanzgerichtliche Entscheidung folgt diesen Grundsätzen. Die Tatsachenwürdigung des FG hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuordnung der Darlehensmittel ist nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

Soweit sich die Beschwerde auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) beruft, stellt das FG zutreffend fest, dass der Große Senat des BFH nicht darüber zu befinden hatte, welche mit einem Kontokorrentkredit finanzierten Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung veranlasst waren, dies vielmehr bereits feststand. Zu entscheiden war nur, wie der privat und der betrieblich veranlasste Teil von Kontokorrentzinsen der Höhe nach zu ermitteln waren. Während insoweit die Willensentscheidung des Steuerpflichtigen maßgeblich ist, kann sie den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Vermietung einer bestimmten Wohnung nicht begründen.

Ende der Entscheidung

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