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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: IX B 127/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, z.B. das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.).
2. Bei der als Verfahrensfehlermangel gerügten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und der Verletzung der Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) fehlt es an hinreichenden Ausführungen, dass nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114) oder ein Hinweis geboten gewesen wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII B 56/04, BFH/NV 2005, 1811). Den vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkt des Nachweises der Mietzahlungen hat das FG im Rahmen seiner an der Rechtsprechung des Senats ausgerichteten Gesamtwürdigung (vgl. S. 9 FG-Urteil) berücksichtigt; es ist nicht ersichtlich, dass er für das FG allein entscheidungserheblich war.
3. Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO wegen Divergenz (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.) erforderlich.
a) Nach dem tatsächlichen Gehalt seines Vorbringens rügt der Kläger lediglich, das FG habe zu Unrecht im Streitfall die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28. Juni 2002 IX R 68/99 (BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) nicht berücksichtigt; hierdurch wird keine Abweichung dargelegt (s. dazu Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 194, mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) In Bezug auf die Frage der Fremdüblichkeit der Regelung über Schönheitsreparaturen hat der Kläger nicht kenntlich gemacht, dass das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von der in der Beschwerdebegründung genannten Rechtsprechung abweicht. Das FG hat es als unter fremden Dritten unüblich angesehen, dass der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen übernimmt, ohne dass dies erkennbar in der Miete berücksichtigt wird (S. 11/12 FG-Urteil). An diese mögliche Würdigung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
Ende der Entscheidung
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