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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: IX B 128/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 52 Abs. 21 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen im Streitfall nicht vor.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den insoweit gestellten Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen; denn jedenfalls sind die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung geklärt.

Die Klägerin macht sinngemäß geltend, dass eine Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem geltend gemachten Umfang mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geboten sei, da sie nach dem Auslaufen der sog. "großen Übergangsregelung" (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- a.F.) im Jahr 1998 alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan habe, um nachträglich eine Aufteilung der auf ihre selbst genutzte Wohnung im eigenen Haus entfallenden Schuldzinsen einerseits und der auf den vermieteten Teil entfallenden Schuldzinsen andererseits vorzunehmen. Sie habe damit in gebotener Weise versucht, den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Schuldzinsenabzug bei Darlehen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389) gerecht zu werden. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen eines dahingehenden Vertrauensschutzes sind durch die Rechtsprechung bereits geklärt.

Soweit der Gesetzgeber bestehende Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse aufhebt oder ändert, muss er den Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abmildern oder ausgleichen. Bei der Ausgestaltung einer hiernach erforderlichen Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen; er kann vielmehr --und muss notwendigerweise-- bis zu einem gewissen Grad pauschalieren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 359; BFH-Urteil vom 23. November 1994 X R 124/92, BFHE 177, 246, BStBl II 1995, 824). Dies hat der Gesetzgeber beim Wegfall der Nutzungswertbesteuerung mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG a.F. in einer dem Vertrauensschutz genügenden Weise getan. Es ist von Verfassungs wegen weder zu beanstanden, dass nach Auslaufen der sog. "großen Übergangsregelung" der mit der Nutzung einer Wohnung im eigenen Haus verbundene Mietwert nicht mehr der Besteuerung unterliegt und damit auch die dadurch veranlassten Aufwendungen grundsätzlich nicht steuerwirksam sind, noch, dass dem Steuerpflichtigen keine zusätzliche Möglichkeit für einen weitergehenden Schuldzinsenabzug bei Darlehen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes eingeräumt wird, obwohl er die hierfür von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Denn der Steuerpflichtige kann nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft aufrechterhält und eine für den Steuerpflichtigen günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 76, 256, 348).

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