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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: IX B 129/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Daran fehlt es vorliegend.

Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger sich hinreichend mit den zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinander gesetzt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211). Jedenfalls ist die erforderliche Klärungsfähigkeit (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 30) nicht schlüssig dargetan. Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die geltend gemachten --dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen-- Kreditkosten ganz überwiegend wegen fehlenden Nachweises zweckentsprechender Verwendung der Darlehensmittel und, weil es keine Aufwendungen der im vorliegenden Feststellungsverfahren betroffenen Grundstücksgesellschaft seien, nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Das FG hat damit seine Entscheidung auf eine tatsächliche Würdigung im Einzelfall gestützt, an die der BFH als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Entsprechend reicht auch der bloße Hinweis auf eine Stellungnahmemöglichkeit des BFH zur aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aus.

2. Auch hat der Kläger die behauptete Divergenz zum BFH-Urteil vom 14. Juli 1992 VIII R 49/90 (BFH/NV 1993, 16) nicht durch eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze des FG und des BFH hinreichend schlüssig dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2000 III B 18/00, BFH/NV 2001, 59; vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41). Abgesehen davon, dass selbst nach Ansicht des Klägers die von diesem für erheblich gehaltene Aussage "dem zitierten (BFH-)Urteil nicht zu entnehmen" ist, ist die behauptete Divergenz auch nicht gegeben. Der Kläger unterstellt dem FG zu Unrecht, dass es die Nichtanerkennung der Kreditkosten an "einem Wechsel des Verwendungszwecks" und nicht --wie geschehen-- am fehlenden Nachweis der Mittelverwendung festgemacht habe.

Im Übrigen fehlt es an Ausführungen, die die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufzeigen.

3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht fehlt es an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).

4. Der Kläger macht mit seinen Ausführungen letztlich eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insofern rügt er materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

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