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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: IX B 129/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob die Vereinbarung, den Vertragpartner gegen ein bestimmtes Entgelt im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu überbieten, zu einem Veräußerungsgeschäft oder veräußerungsähnlichen Vorgang führe, rechtfertigt es nicht, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Denn diese Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat: Sie ist zu verneinen.

Da jedermann bei einer Zwangsversteigerung teilnehmen und mitbieten kann, ist dieses Recht nicht besonders bewertbar und bildet kein Wirtschaftgut (zum Begriff des Wirtschaftsguts vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, m.w.N.). Die Vereinbarung, um die es hier geht, betrifft damit nicht den Vermögensbereich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

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