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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: IX B 129/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe geltend gemacht.
Soweit sie sinngemäß beanstandet, die angefochtene Entscheidung weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 2001 X R 24/00 (BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514) ab, greift diese Rüge nicht durch. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) aufgrund seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) --abgesehen von der Frage der Bestandskraft-- den vorliegenden Sachverhalt im Sinne der BFH-Rechtsprechung beurteilt, wonach es unbeachtlich ist, dass der Landkreis die Nutzung des Wochenendhauses zum dauernden Bewohnen --im Widerspruch zum Inhalt der Baugenehmigung-- nicht beanstandet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2004 III B 156/03, BFH/NV 2005, 512).
Im Kern wertet die Klägerin nach Maßgabe ihrer Rechtsansicht den Sachverhalt lediglich anders als das FG. Sie rügt dabei --nach Art einer Revisionsbegründung-- die unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie die unzutreffende Umsetzung der BFH-Rechtsprechung und damit die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
Ende der Entscheidung
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