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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: IX B 129/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung, die im Wesentlichen nach Art einer Revision die Verletzung materiellen Rechts rügt, den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Bezeichnung und Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht; die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1.

Die wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wird gewährt.

2.

a)

Hinsichtlich des Streitjahres 1996 ist die Beschwerde unschlüssig; denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehen insoweit gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 IX R 61/07, BFH/NV 2008, 1485).

b)

Im Übrigen --die Streitjahre 1997 und 1998 betreffend-- hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn die (konkludent) aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit bei verfassungswidriger Rechtsgrundlage (des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) aber bestandskräftiger Veranlagung ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (u.a. Entscheidung vom 16. Januar 1980 1 BvR 127, 679/78, BVerfGE 53, 115, 130) und des BFH (z.B. Beschluss vom 29. November 2005 IX B 161/05, BFH/NV 2006, 897) geklärt. Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht zu Recht einen Teilerlass der bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer für die Streitjahre abgelehnt.

Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht erkennbar geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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