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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: IX B 13/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 | |
FGO § 119 Nr. 6 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen mit ihr geltend, das ihnen zugestellte Urteil enthalte nicht die Originalunterschriften der Richter und sei deshalb nur ein Urteilsentwurf. Der damit sinngemäß gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO; vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Tz. 88; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1986 IV R 55/86, BFH/NV 1987, 722, und vom 23. Februar 1998 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343, jeweils zu § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., m.w.N.) liegt jedoch nicht vor. Die in den Akten enthaltene Urschrift des Urteils ist von den an der Entscheidung beteiligten Berufsrichtern unterschrieben worden und die den Klägern zugestellte Urteilsausfertigung gibt deren Namen maschinenschriftlich wieder; dies reicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, m.w.N.). Der pauschal geäußerten Vermutung der Kläger, das Original des Urteils sei erst nach dem Erteilen der Ausfertigung unterzeichnet worden, kommt im Streitfall schon deshalb keinerlei Bedeutung zu, weil das Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung verkündet und damit bereits zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist; Mängel in der Unterschriftsleistung hätten damit nur Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist (vgl. dazu z.B. Beschluss in BFH/NV 1999, 1343, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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