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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX B 13/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.

1. Der Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) macht zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) greifbar gesetzwidrig sei. Das FA hat keine schwerwiegenden Rechtsfehler aufgezeigt, die eine Zulassung der Revision aus diesem Gesichtspunkt geboten erscheinen lassen. Der BFH hat das Vorliegen solcher Fehler dann bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen. Der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060, m.w.N.), sofern es sich nicht um das Übersehen einer im Streitfall offensichtlich einschlägigen entscheidungserheblichen Norm handelt (s. dazu BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597). Das vom FA gerügte Unterlassen einer an sich gebotenen Kompensation ist zwar ein erheblicher Rechtsfehler; nach den zuvor dargestellten Grundsätzen rechtfertigt dies aber noch nicht die Zulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit.

2. Die von den Klägern, Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern (Kläger) pauschal gerügten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gegeben. Zu Unrecht entnehmen die Kläger dem Urteil vom 23. September 2003 IX R 26/99 (BFH/NV 2004, 476), der Senat habe für Vermächtnisnehmer von der ständigen Rechtsprechung des BFH abweichende geringere Anforderungen an das Erfüllen des Vermietungstatbestandes aufgestellt. Die Ausführungen zu den Besonderheiten des Streitfalles und zu einer (möglichen) Treuhänderstellung der Klägerin beziehen sich auf die im ersten Rechtszug streitige Einkünftezurechnung in der Zeit von März bis Oktober 1994. Ob die Klägerin in diesem Zeitraum die Stellung einer Treuhänderin hatte, weil sie und die Beigeladene unmittelbar nach Klärung der Erbrechtslage die entsprechenden steuerrechtlichen Folgen gezogen haben, hat das FG zutreffend anhand der ständigen Rechtsprechung des BFH über die Voraussetzungen einer Vermieterstellung beurteilt. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Kläger wendet sich im Stile einer Revisionsbegründung gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung; mit solchen Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.



Ende der Entscheidung

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