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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: IX B 130/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Frage, ob ein Verwaltungskostenbeitrag, der im Rahmen seitens der Wohnungsbau-Kreditanstalt der Stadt X gewährter Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen zur Errichtung eines Wohngebäudes geschuldet wird, im Jahr der Inanspruchnahme der Mittel in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abgezogen werden kann, wenn in dem Förderbescheid ein zusätzliches verzinsliches und ratenweise zu tilgendes Darlehen in Höhe des Verwaltungskostenbeitrags angeboten wird, ist nicht klärungsbedürftig. Ob der Fördervertrag und das Darlehen eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb keine Schuldumschaffung vorliegt, ist keine abstrakte Rechtsfrage. Sie kann vielmehr nur im Einzelfall entschieden werden. Das Finanzgericht hat --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hinweist-- unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Tilgungsstreckung (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1994 IX R 20/90, BFH/NV 1995, 293, m.w.N.) auf Grund der Besonderheiten des Streitfalls einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang in der Bewilligung der Aufwendungshilfe und der Regelung über die Leistung des Verwaltungskostenbeitrags gesehen. Hieraus können --entgegen der Auffassung der Kläger-- keine Schlüsse gezogen werden, wie Förderinstitute allgemein bei der Bewilligung von vergleichbaren Wohnungsbausubventionen vorgehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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