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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: IX B 130/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 72 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 10. Januar 1995 als Beteiligter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klage gegen die negativen Gewinnfeststellungsbescheide 1984 und 1985 erhoben. Das Verfahren wurde durch Beschluß vom 29. Mai 1997 gemäß § 72 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.
Am 25. Juni 1997 beantragte der Kläger, vertreten durch K, im Verfahren X Einsichtnahme in die Prozeßakten.
Das Finanzgericht A (FG) hat den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt. Im Streitfall sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers durch die Rücknahme der Klage und die Einstellung des Verfahrens entfallen.
Gegen den Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Sein Interesse an der Akteneinsicht begründet er im wesentlichen damit, daß noch weitere Klagen beim FG A und beim FG B anhängig seien. Das FG A hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über seine Beschwerde, nachdem das FG das Verfahren eingestellt und der Kläger dagegen keine Beschwerde eingelegt hat. Damit ist das Verfahren X vor dem FG A in vergleichbarer Weise abgeschlossen wie durch ein rechtskräftiges Urteil. Danach ist kein Grund ersichtlich, wonach eine Entscheidung des BFH über die Akteneinsicht geeignet sein soll, dem Rechtsschutz des Klägers in seinen Verfahren vor dem FG A zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1995 XI B 174, 175/95, BFH/NV 1996, 415, und vom 7. Oktober 1987 II B 55/87, BFH/NV 1988, 646). Ein mögliches Interesse an dem Inhalt der Akten wegen anderer Verfahren vor dem FG kann ein Interesse für dieses Verfahren nicht begründen.
Ende der Entscheidung
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