Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2008
Aktenzeichen: IX B 131/08
Rechtsgebiete: FGO, GKG, EStG


Vorschriften:

FGO § 94a
GKG § 52 Abs. 4
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat zutreffend von seinem Ermessen nach § 94a FGO Gebrauch gemacht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat im Klageverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die Gegenstandswerte 9,73 € (Streitjahr 1995) und 5,28 € (1996) betrügen und damit unterhalb der 500 €-Grenze lägen. Das FG hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit nach § 94a FGO zu entscheiden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat daraufhin keinen Antrag gestellt. Der im Urteil zugleich ausgewiesene (Mindest-)Streitwert von 1 000 € nach § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bezieht sich nur auf den Kostenansatz und lässt § 94a FGO unberührt (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 124; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 94a FGO Rz 12). Das FG hat nach den obigen Darlegungen den Kläger ausreichend gehört und seine Entscheidung durch Verweis auf § 52 Abs. 4 GKG hinreichend begründet.

2. Die Revision ist auch nicht aus den geltend gemachten Gründen (Verfahrensfehler und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO) zuzulassen, die sich auf die Klagebefugnis des Klägers und seine fehlende Beiladung im Verfahren der Untergesellschaft (hier der N GbR) beziehen. Denn der Fall ist offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat.

Bei einer doppelstöckigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist dann, wenn an der Einkünfte erzielenden Untergesellschaft eine Obergesellschaft beteiligt ist, der Gesellschafter der Obergesellschaft neben der Obergesellschaft (zur alleinigen Beiladung der Obergesellschaft im Regelfall vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 14. November 1995 VIII R 8/94, BFHE 179, 216, BStBl II 1996, 297) allenfalls dann klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO) und beizuladen, wenn die Beteiligten um die Gewährung einer personengebundenen Steuervergünstigung für eben diesen Gesellschafter oder --im Anwendungsbereich des hier nicht vorliegenden § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- über die Höhe des Anteils der Obergesellschaft an den Einkünften der Untergesellschaft streiten (vgl. dazu Brandis in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 60 FGO Rz 32; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 Stichwort: Doppelstöckige Personengesellschaft). Die Vorentscheidung hat sich mit der Problematik eingehend beschäftigt und zutreffend keinen Ausnahmefall angenommen.

3. Schließlich hat die Vorinstanz auch nicht dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, als es eine Beiladung der Untergesellschaft unterließ. Wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BFH eingehend und zutreffend dargelegt hat, ist die Rechtsposition dieser Gesellschaft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen.

Ende der Entscheidung

Zurück