Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: IX B 132/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7 Abs. 4
EStG § 7 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt --auf der Grundlage degressiver Absetzung für Abnutzung (AfA)-- die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren 1995 bis 1997.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995 verkauften die Eltern des Klägers diesem das Grundstück Y in X. Im Notarvertrag war u.a. vereinbart, dass der Kaufpreis am 12. Januar 1996 fällig sei; der Übergang von Nutzen und Lasten sollte zum 1. Januar 1996 erfolgen.

Im Folgenden zahlte der Kläger den Kaufpreis bereits am 28. Dezember 1995. Die Mieten aus dem Objekt wurden im Jahre 1995 vollständig durch die Eltern vereinnahmt, welche auch die Grundsteuer, die Versicherung und die sonstigen Kosten des Grundstücks für 1995 trugen. Ab dem 1. Januar 1996 zog der Kläger die Mieten ein; er trug nunmehr auch die Grundsteuer nebst den sonstigen Kosten. Eine Abrechnung für den Zeitraum 28. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1995 erfolgte nicht.

In seiner Einkommensteuererklärung für die Streitjahre machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten auf Grundlage degressiver AfA nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 v.H. der Anschaffungskosten geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, der Kläger habe erst im Jahre 1996 wirtschaftliches Eigentum am benannten Grundstück erworben. Daher sei für die Streitjahre 1996 und 1997 lediglich lineare AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG zu gewähren.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision, die dieser mit Schriftsätzen vom 3. November 2003 und vom 12. Februar 2004 auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler stützt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 12. August 2003 1 K 2649/01 zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, wie die Voraussetzungen der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gerade innerhalb der engen zeitlichen Grenzen des Jahreswechsels zu beurteilen sind und welche Einschränkungen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne für die Gewichtung dieser Voraussetzungen gebietet, ist nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig. Ob die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) gegeben sind, richtet sich nach den tatsächlichen Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass die Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und daher einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.

2. Der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Rechtsansicht des FG, von der bei der Prüfung von Verfahrensfehlern stets auszugehen ist, war die Beweiserhebung nicht geboten, da die in Frage stehenden Tatsachen zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden konnten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660). Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils ist das FG nämlich davon ausgegangen, dass bei der Entscheidung der Frage, wann das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück übergegangen ist, allein die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles maßgebend seien. Einem hiervon abweichenden Willen der Beteiligten bzw. deren subjektiver Einschätzung, alles Erforderliche veranlasst zu haben, kam mithin keine Entscheidungserheblichkeit zu.

Auch dem zweiten protokollierten Beweisthema, die Beteiligten hätten "alles" getan, um den wirtschaftlichen Übergang vor der Jahreswende in die Wege zu leiten, brauchte das FG nicht nachzugehen. Der Beweisantrag war insoweit unsubstantiiert, weil er nicht erkennen ließ, was die Beteiligten konkret unternommen hatten, um ihre Absicht tatsächlich umzusetzen.

Ende der Entscheidung

Zurück