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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX B 132/04
Rechtsgebiete: FGO, WertV 1988


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
WertV 1988 § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

In der Rechtsprechung ist geklärt, auf welche Weise der Gesamtkaufpreis einer Immobilie zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) aufzuteilen ist. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Wertermittlungsverordnung (WertV 1988) entsprechend herangezogen werden (BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252; vom 11. Februar 2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, jeweils m.w.N.). Nach § 7 WertV 1988 ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Welches dieser --gleichwertigen-- Wertermittlungsverfahren jeweils anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 27. Juni 1995 IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215). Bei vermieteten Immobilien im Privatvermögen ist jedenfalls grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 769).

Gemessen an dieser Rechtsprechung, von der auch das Finanzgericht ausgegangen ist, wirft der Streitfall keine ungeklärten neuen Rechtsfragen auf, die im Interesse der Allgemeinheit eine erneute Entscheidung des BFH erfordern. Die mit der Beschwerde insbesondere beanstandete mangelnde Vergleichbarkeit von bebauten und unbebauten Grundstücken wird, worauf das Finanzamt in der Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist, schon durch entsprechende Zu- und Abschläge aufgrund der Regelungen der WertV 1988 berücksichtigt.

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