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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: IX B 132/08
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EigZulG § 2 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist geboten, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder eines anderen Gerichts abweicht. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen. Hieran fehlt es im Streitfall; der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) hat schon keinen bestimmten abstrakten und tragenden Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen des FG Berlin aufgezeigt, der von einem Rechtssatz in dem angefochtenen FG-Urteil abweichen soll. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass das FG den Streitfall unter Verletzung von § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes anders entschieden habe, als dies das FG Berlin in vergleichbaren Fällen getan habe. Behauptete Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision.
Ende der Entscheidung
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