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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: IX B 132/97
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 30 | |
FGO § 78 | |
FGO § 96 Abs. 2 |
Gründe
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 an den Vorsitzenden des 5. Senats des Finanzgerichts (FG) A beantragte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) Einsicht in die Akten des FG A zu den Aktenzeichen T, U, V und W.
Zur Begründung führte er an, in seinem Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) --Aktenzeichen Y-- habe sich das FA zur Begründung seiner Behauptungen auf diese Verfahren und die darin ergangenen Entscheidungen gestützt.
Der Vorsitzende des 5. Senats des FG A wies mit Schreiben vom 5. November 1997 den Antrag unter dem Aktenzeichen X ab. Der Antragsteller sei in keinem der genannten vier Verfahren Beteiligter, so daß aus Gründen des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung --AO 1977--) ein Verbot bestehe, Daten der an diesen Verfahren Beteiligten zu offenbaren. Alle Verfahren seien im übrigen an das FG B abgegeben worden.
Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und trägt u.a. vor, er habe den Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren Y stellen wollen.
Er beantragt, das FG A anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten des FG A zu den Az. T, U, V und W zu gewähren.
Das FA wendet sich gegen den Antrag.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 1997 läßt nicht erkennen, im Rahmen welchen Verfahrens (X oder Y) er den Antrag auf Akteneinsicht stellen wollte. Das FG hat darüber im Rahmen des Verfahrens X entschieden. Diese Entscheidung kann nicht als Entscheidung über einen Antrag in der Sache Y ausgelegt werden. Dagegen spricht vor allem, daß auch der Nichtabhilfebeschluß, den das FG in Kenntnis der Beschwerdeschrift getroffen hat, unter dem Az. X ergangen ist. Das FG hat damit über einen Antrag auf Akteneinsicht in einem Verfahren entschieden, in dem ein solcher Antrag nach dem Vorbringen des Klägers nicht gestellt wurde.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Klägers fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er ist durch den Beschluß des FG vom 5. November 1997 nicht beschwert. Die ablehnende Entscheidung des FG steht nämlich einer Entscheidung des Gerichts im Rahmen des Verfahrens Y nicht im Wege. Seinem Antrag auf Akteneinsicht könnte im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens schon deshalb nicht entsprochen werden, weil nicht vorgetragen oder sonst erkennbar ist, welches Interesse der Kläger an einer Akteneinsicht im Rahmen des Verfahrens X haben könnte.
Der Senat weist noch darauf hin, daß der Umstand allein, daß das FA in einer Klageerwiderung auf andere Verfahren vor dem FG verweist, noch kein Einsichtsrecht i.S. des § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Das liefe auf die Verpflichtung des Gerichts hinaus, diese Vorgänge hinzuzuziehen und sich vorlegen zu lassen. Diese Entscheidung obliegt aber dem Gericht und nicht den Beteiligten. Die Möglichkeit, die Gerichtsakten und die vorgelegten Akten einzusehen, ist Gewährung rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 1968 I R 47/66, BFHE 91, 338, BStBl II 1968, 349) und daher nur insoweit geboten, als die Akten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein können. Sollte das Gericht den Inhalt der vom FA erwähnten Akten für entscheidungserheblich erachten, wird es sie zum Verfahren hinzuziehen und in diesem Falle auch verpflichtet sein (§ 96 Abs. 2 FGO), dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren.
Ende der Entscheidung
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