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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: IX B 132/98
Rechtsgebiete: FGO, HGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
HGB § 255 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung nicht entspricht. Nach dieser Vorschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder der Verfahrensfehler bezeichnet werden. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muß mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler) geltend gemacht werden (Beschluß des BFH vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 59, mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. Das FG hat seine Entscheidung unabhängig von der Rechtsprechung des BFH zum sog. anschaffungsnahen Aufwand auf die weitere Begründung gestützt, die strittigen Aufwendungen seien zur Herstellung eines betriebsbereiten Zustandes i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches geleistet worden (unter Hinweis auf das Urteil des FG München vom 26. Oktober 1993 16 K 1341/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 743). Danach hat das FG die Aufwendungen nicht nur als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, sondern unabhängig davon als nachträgliche Anschaffungskosten beurteilt. Mit dieser zusätzlichen Begründung der Vorentscheidung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Eine weitere Begründung dieses Beschlusses ist nicht erforderlich (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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