Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: IX B 132/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, um die Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, sind nicht erfüllt.

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Vorentscheidung weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, ist sie unzulässig, weil die Abweichung nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet ist. Mit der Beschwerde sind nicht einander widersprechende abstrakte Rechtssätze der Vorentscheidung und der angeblichen Divergenzentscheidungen so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 63). Der Vortrag, die vom Finanzgericht (FG) zitierten Urteile beträfen einen anders gelagerten Fall und sagten für die Fragen des Streitfalls überhaupt nichts aus, enthält sinngemäß die Rüge, das FG habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die genannten BFH-Entscheidungen gestützt, die Vorentscheidung sei deshalb rechtsfehlerhaft. Eine Abweichung von den genannten BFH-Urteilen ergibt sich daraus jedoch nicht.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete abstrakte Rechtsfrage kann im Streitfall keiner Klärung zugeführt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob, wenn der Steuerpflichtige im Jahr der Darlehensaufnahme die Verwendung der Darlehensmittel für eine Immobilie nachgewiesen und das Finanzamt (FA) dies seinerzeit durch eine sogenannte betriebsnahe Veranlagung überprüft hat, das FA Jahre später für den Zinsabzug in den Folgejahren nochmals in die Sachverhaltsermittlung der Einzelheiten der Immobilienfinanzierung eintreten und dem Steuerpflichtigen, der den Nachweis nicht mehr führen kann, den weiteren Zinsabzug wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verwehren darf.

Diese Frage ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Das FA und ihm folgend das FG haben die Schätzung der Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen nicht darauf gestützt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Ehemann Sachverhaltselemente, die bereits Gegenstand der im Jahre 1984 durchgeführten betriebsnahen Veranlagung waren, im Jahr 1992 und später nicht erneut nachweisen konnten.

a) Hinsichtlich der Zinsen für das ursprünglich bei der V-Bank Grafing geführte Darlehenskonto bedurfte es keines Nachweises der Verwendung der Darlehensmittel durch die Klägerin und ihren Ehemann, weil nach den --unstrittigen-- Feststellungen des FG für dieses Konto der durch private Zahlungen veranlasste Zinsanteil feststand. Die Aufteilung der Zinsen für die Streitjahre bedeutete insoweit lediglich eine gegenüber dem Jahr 1981 abweichende rechtliche Beurteilung.

b) Auch hinsichtlich der bei der H-Bank geführten Konten haben FA und FG der Klägerin und ihrem Ehemann nicht den (erneuten) Nachweis von Tatsachen abverlangt, die bei der im Jahr 1984 für das Jahr 1981 durchgeführten betriebsnahen Veranlagung bereits geprüft worden waren. Für die Streitjahre geht es um Zinsen für ein Darlehen von 600 000 DM, mit dem am 7. Mai 1985 der Negativsaldo eines Girokontos abgelöst worden ist, das nach den vom FG in Bezug genommenen Feststellungen des FA am 31. Dezember 1981 einen Stand von ./. 230 027,79 DM und am 31. Dezember 1984 einen Stand von ./. 543 692,57 DM aufwies. Für diesen Zeitraum, der von der 1984 durchgeführten betriebsnahen Veranlagung nicht betroffen war, hätte die Verwendung der jeweils dem Konto belasteten Beträge im Einzelnen nachvollzogen werden müssen, um den wirtschaftlichen Zusammenhang der Zinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nachzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676). Insoweit handelte es sich um vom FA bisher noch nicht geprüfte Tatsachen. Nur darauf bezieht sich ersichtlich die Beanstandung des FG, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verletzt.

3. Eine weitere Begründung hält der Senat nicht für erforderlich (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



Ende der Entscheidung

Zurück