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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: IX B 133/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nur behauptet, ohne --was erforderlich gewesen wäre-- darauf einzugehen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihnen bezeichneten Rechtsfragen umstritten sind und deshalb einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, unter II. 1.). Die Kläger wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Finanzgericht (FG) und machen geltend, diese sei rechtsfehlerhaft; mit solchen --der Revision vorbehaltenen-- Angriffen können sie jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).
Bei der zur doppelten Haushaltsführung aufgeworfenen Rechtsfrage kommt hinzu, dass diese in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte neuere Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) macht die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zwar nicht mehr davon abhängig, dass die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes ein Familienhausstand ist; notwendig ist aber nach wie vor, dass diese Wohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen des (der) Steuerpflichtigen ist. Das FG ist davon ausgegangen, dass die Wohnung in X im Streitjahr nicht mehr Lebensmittelpunkt der Kläger gewesen sei; an diese mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung ist der Senat gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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