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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: IX B 133/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch seinen Bevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die in ihr als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Entscheidung von einer in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittenen Rechtsfrage abhängt und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nur, dass das Finanzgericht (FG) nach Ansicht des Klägers den im Streitjahr (1999) ergangenen Feststellungsbescheid zu Unrecht für den Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus den betroffenen Objekten nicht als Teilfeststellung angesehen und auch eine (entsprechende) Änderung durch den Ergänzungsbescheid verneint hat. Mit (solchen) Einwendungen gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

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