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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2002
Aktenzeichen: IX B 134/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), zum Teil ist sie nicht begründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) noch des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) hinreichend dargelegt, insbesondere fehlen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 30, 43). Denn entgegen der Ansicht der Klägerin geht es im Streitfall nicht um "die Frage der Neufestsetzung auf der Grundlage von Herstellungskosten", sondern um die --vom Finanzgericht (FG) ausschließlich beurteilte-- Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist. Dazu hat die Klägerin weder eine Rechtsfrage aufgeworfen noch hat sie eine Abweichung der Vorentscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze des FG und des BFH aufgezeigt noch dargetan, dass eine divergierende Rechtsprechung verhindert oder beseitigt werden soll; auch fehlen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65). Entsprechend reichen Ausführungen zu Herstellungskosten oder zu Modalitäten der Vordrucke für den Eigenheimzulagenantrag ebenso wenig aus wie der Hinweis auf einen vermeintlichen Widerspruch zur Rechtslage und zu Entscheidungen anderer FG. Letztlich wendet sich die Klägerin gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG, womit jedoch kein Zulassungsgrund dargelegt wird.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht gegeben. Die beantragte Akteneinsicht wurde durch Übersendung von Kopien der Aktenstücke --mit Ausnahme der im Besitz der Klägerin befindlichen Unterlagen-- gewährt. Die gerügte Abkürzung der Ladungsfrist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589; vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFH/NV 2001, 1510) war mit dem Bevollmächtigten der Klägerin --wie sie selbst einräumt-- abgestimmt; zudem hat sie nach Erhalt der Ladung und der Aktenkopien auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entsprechend lässt sich aus beiden Gesichtspunkten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs herleiten; zudem hat die Klägerin auch in diesem Beschwerdeverfahren keine näheren Umstände zur Versäumung der Einspruchsfrist vorgetragen. Auch die Nichtberücksichtigung von Schriftsätzen der Klägerin und die darauf basierende Inkongruenz zwischen dem Eintrag im Erklärungsformular und den eingereichten Unterlagen kommt nicht als Verfahrensfehler in Betracht. Abgesehen davon sind Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht hingegen Fehler der Finanzbehörde, die ihr im Besteuerungsverfahren (fehlerhafte Ausgestaltung der Antragsvordrucke, fehlende Eintragungsmöglichkeiten, fehlende diesbezügliche Hinweise) unterlaufen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2001 XI B 26/01, BFH/NV 2001, 1444; vom 26. Juni 2001 VI B 76/01, BFH/NV 2001, 1591).

3. Soweit die Klägerin schließlich eine offenbare Unrichtigkeit bei Erlass des angegriffenen Bescheides oder eine Änderung der Festsetzung für möglich hält, bleiben ihr entsprechende Anträge anheimgestellt; in diesem Beschwerdeverfahren kann sie damit nicht gehört werden.



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