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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: IX B 134/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
EStG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Übrigen auch nicht gegeben.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) durch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer aufzuwerfenden bedeutsamen Rechtsfrage (zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532) noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; hier: Divergenz) durch eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen (dazu vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501) dargelegt. Diese Zulassungsgründe liegen auch nicht vor.

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) diente das Ende 1999 aufgenommene Hypothekendarlehen "der Ablösung eines zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommenen Darlehens" und stand damit nicht im erforderlichen wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit der einkünfterelevanten Vermietungstätigkeit i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Der durch die hypothekarische Belastung auf dem vermieteten Grundstück hergestellte rechtliche Zusammenhang reicht ebenso wenig wie eine bloße gedankliche Zuordnung des Steuerpflichtigen. Daher steht das FG-Urteil auch nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99 (BFH/NV 2002, 341). Dem Einwand der Kläger, das aufgenommene Darlehen sei "ursprünglich für das vermietete Objekt vorgesehen gewesen", hält das FG zu Recht entgegen, dass der tatsächlich verwirklichte und nicht ein fiktiver Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Die Ausführungen der Kläger richten sich vielmehr gegen die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

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