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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: IX B 134/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht auf einem Mietwohngrundstück gesichert, jedoch zum Bau eines Einfamilienhauses genutzt wurde, lediglich in einem rechtlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus diesem Grundstück stehen (BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348). Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die Darlehnsschuld zu dem Zweck aufgenommen und tatsächlich verwendet wird, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Im Streitfall ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zu verneinen, weil das Darlehen zur Errichtung des Einfamilienhauses aufgenommen wurde. Selbst wenn die Kläger, wie vorgetragen, ihr Mietwohngrundstück ohne Belastung mit dem Grundpfandrecht hätten verkaufen müssen, um sich Mittel für die Errichtung des Einfamilienhauses zu beschaffen, wäre die Entstehung der Darlehnsschuld ursächlich und unmittelbar auf die Errichtung dieses Einfamilienhauses und nicht auf die Erhaltung des Eigentums und der Nutzungsmöglichkeit des belasteten Mietwohngrundstücks zurückzuführen.
Ende der Entscheidung
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