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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.1998
Aktenzeichen: IX B 134/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 107 | |
FGO § 128 |
Gründe
Über die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1984 bis 1987 hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Juni 1998 entschieden. Mit Schreiben vom 12. Juli 1998 beantragte die Klägerin die Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu drei Punkten:
1. Zu Textziffer 18/1984 müsse es heißen 9 811 DM statt 9 018 DM.
2. Zu Textziffer 23/1984 seien die PKW-Kosten von 4 402 DM weder erwähnt noch berücksichtigt.
3. Die Kosten seien der Klägerin nur anteilmäßig aufzuerlegen, weil nicht sie, sondern das Finanzamt in Verzug gewesen sei.
Mit Beschluß vom 27. Juli 1998 lehnte das FG den Antrag auf Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ab:
Zu 1.
Der Betrag von 9 018 DM entspreche dem Sach- und Streitstand am Schluß der mündlichen Verhandlung.
Zu 2.
Der Betrag von 4 402 DM sei nicht ausdrücklich benannt, weil der Gesamtbetrag der Kfz-Kosten zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Streitig und damit Gegenstand des Urteils sei lediglich der Privatanteil der Kfz-Nutzung.
Zu 3.
Insoweit sei eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 107 FGO nicht schlüssig vorgetragen.
Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein, die sie bisher nicht begründet hat.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde gemäß § 128 FGO bedarf zwar keiner besonderen Begründung, sie muß jedoch erkennen lassen, was der Beschwerdeführer will und inwiefern er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238). Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin wenigstens in knapper Form darlegen müssen, warum das FG die Berichtigung zu Unrecht verweigert hat. Aus der Beschwerdeschrift der Klägerin, die erklärtermaßen keine Begründung enthält, läßt sich nicht entnehmen, inwieweit und warum der Beschluß des FG angegriffen wird.
Ende der Entscheidung
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