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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: IX B 135/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1.a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und erfordert daher auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO. Die aufgeworfene hypothetische Frage, "wie hätte sich der Sachverhalt entwickelt, wenn es den Pflichtenverstoß nicht gegeben hätte?", stellt sich nicht, zumal nur ein tatsächlich verwirklichter Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Im Übrigen ist die Rechtsfrage nach der steuerrechtlichen Behandlung von Schadensersatzleistungen wegen pflichtwidriger Nichtbeförderung geklärt und so zu entscheiden, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat (so schon FG Köln, Urteil vom 19. Juni 1989 7 K 2621/88, EFG 1989, 640, rkr.). Zudem hat der BFH in einem vergleichbaren Fall Schadensersatz, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes angesehen, die bei zusammengeballtem Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern ist (vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55).
b) Ebenso ist keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO erforderlich. Weder liegt angesichts des erkennbar abweichenden dortigen Sachverhalts (Entschädigung für eine faktische Bausperre) eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 12. September 1985 VIII R 306/81 (BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252) vor noch kann nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) vorliegend von einer "Strafzahlung" ausgegangen werden, auch nicht unter Beachtung des BFH-Urteils vom 9. Juli 1992 XI R 5/91 (BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).
2.a) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat der Kläger wegen fehlender Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (zur unterlassenen Amtsermittlung: s. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74) nicht hinreichend dargelegt. Eine solche Verletzung liegt jedenfalls nicht in den Würdigungen und Schlussfolgerungen in Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts; hierbei könnte es sich allenfalls um materiell-rechtliche Fehler handeln (dazu s. unter b). Auch ist im Streitfall ein als Verfahrensfehler zu wertender Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 XI B 180/01, BFH/NV 2004, 525; vom 22. Juli 2004 II B 26/03, BFH/NV 2004, 1546) nicht gegeben.
b) Der Kläger geht vielmehr von einem "ganz anderen Sachverhalt" aus und rügt mit den in der Darstellung der eigenen Wertung und Rechtsansicht liegenden Einwendungen eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG, mithin materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 IX B 27/08, BFH/NV 2008, 1490; vom 28. August 2006 IX B 184/05, BFH/NV 2007, 70).
Ende der Entscheidung
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