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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: IX B 136/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 S. 2 | |
EStG § 6 Abs. 2 S. 3 | |
EStG § 8 | |
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 | |
EStG § 9a | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern hervorgehobene Frage nach der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf ein im Privatvermögen gehaltenes vermietetes Gebäude ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat. Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Im Bereich der Überschusseinkünfte, zu denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a des Einkommensteuergesetzes --EStG--), § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG lässt Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen zum Abzug als Werbungskosten zu, nicht aber Teilwertabschreibungen. Die Vorschrift verweist in ihrem Satz 2 lediglich auf die Anwendbarkeit der Normen über geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG), nicht aber --worauf auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hinweist-- auf die Rechtsgrundlage zum Ansatz des Teilwerts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Von dieser Rechtslage ist die Rechtsprechung stets ausgegangen (vgl. hierzu jüngst das BFH-Urteil vom 2. September 2008 X R 48/02, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFH/NV 2008, 2111, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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