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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: IX B 138/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 21a
EStG § 21a Abs. 1 Satz 2
EStG § 21a Abs. 1 Satz 3
EStG § 21 Abs. 2
EStG § 52 Abs. 21 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (vgl. zu diesen Zulassungsgründen, z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Die von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung benannten Entscheidungen des BFH sind zu der Frage ergangen, ob die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder durch die pauschale Nutzungswertermittlung i.S. von § 21a EStG zu erfolgen hat. Demgegenüber ist --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht-- im Streitfall von Bedeutung, ob unter Geltung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz die Voraussetzungen der Ausnahme gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 EStG (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20) gegeben sind, d.h. ob die Kläger im Streitjahr (1994) im eigenen Haus (das kein Einfamilienhaus ist) eine Wohnung zur dauernden Nutzung vermietet hatten. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ist dies zu verneinen, weil das Gebäude keine zwei abgeschlossenen Wohnungen enthält. Die Bewertung als Zweifamilienhaus steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie ist für die Entscheidung, ob nur eine Wohnung oder zwei selbständige Wohnungen vorhanden sind, nicht bindend (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 1994 IX R 33, 34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927, unter 1.; vom 25. November 1997 IX R 8/95, BFH/NV 1998, 832, unter 2. a).

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