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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: IX B 14/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211). Bei bereits vorhandener Rechtsprechung des BFH zu dieser Rechtsfrage ist zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

So fehlt es bereits an einem konkreten Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage sowie an einer Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage allein in der BFH-Rechtsprechung (zur Liebhaberei bei Yachtvercharterung siehe z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333, sowie die vom Finanzgericht --FG-- zitierte Rechtsprechung) vertretenen Auffassung. Auch der Hinweis auf das kürzlich veröffentlichte BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99 (BFHE 195, 382, BFH/NV 2001, 1331) reicht nicht. Im Übrigen setzt sich die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 125/97 (BFH/NV 1999, 917) lediglich mit der --ihrer Ansicht nach unzutreffenden-- Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG auseinander, rügt mithin die inhaltliche Richtigkeit des Urteils; die behauptete grundsätzliche Bedeutung wird damit aber nicht dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76).

2. Ebenso hat die Klägerin die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht schlüssig bezeichnet. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des finanzgerichtlichen Urteils und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 31. Juli 2000 III B 18/00, BFH/NV 2001, 59).

Daran fehlt es vorliegend; denn der Beschwerdeschrift ist die Gegenüberstellung tragender Rechtssätze nicht zu entnehmen. Insoweit wird lediglich pauschal die Abweichung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 1999, 917, vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) und vom 17. Juni 1998 XI R 64/97 (BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727) behauptet. Darüber hinaus wendet sich die Klägerin gegen die Nichtbeachtung der Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung und die in der vermeintlich unzutreffenden Umsetzung der erwähnten BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird indes die behauptete Divergenz nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 II B 46/98, BFH/NV 1999, 622; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340; in BFH/NV 2001, 59).

3. Für die Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten) sowie des § 76 Abs. 1 FGO (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht) fehlen die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782; vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456), insbesondere --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zur Erheblichkeit der gerügten Verfahrensmängel.

4. Die Klägerin setzt sich zwar mit der Entscheidung des FG ausführlich --allerdings im Stil einer Revisionsbegründung-- auseinander und macht unter Hinweis auf tatsächliche und argumentative Widersprüchlichkeiten sowie mit Akteninhalt und Beweisergebnis nicht vereinbare Schlussfolgerungen letztlich die in der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend (dazu vgl. bereits unter 1. und 2.). Insoweit rügt die Klägerin insbesondere die dem FG bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung vermeintlich unterlaufenen Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Derartige Verstöße, auch wenn sie sich auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken, sind jedoch --wie Fehler bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung-- keine Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Fehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; in BFH/NV 2001, 456; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 121, 122; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 74), die nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. Offerhaus in HHSp, a.a.O., § 115 FGO Rz. 83, 85).



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