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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: IX B 140/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bedarf es keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das Urteil das Finanzgericht (FG) weicht nicht --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen-- vom BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 18/02 (BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914) ab.

Danach ist bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn die Ferienwohnung auch in der übrigen Zeit für die Vermietung bereitgehalten wird. Von diesem Grundsatz ist auch das FG ausgegangen. Anders als die Kläger meinen, kommt es nicht allein auf die tatsächliche Selbstnutzung an. Auch die in der Vereinbarung mit dem Hotelbetreiber vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung ist der Selbstnutzung zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Kläger tatsächlich von ihrem Eigennutzungsrecht Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 6/01, BFH/NV 2002, 1454, unter II. 3. a, am Ende, m.w.N.).

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