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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: IX B 140/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 69 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgelegte Begründung der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Behauptung gestützt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muss die Entscheidung des BFH, von der das FG nach der Behauptung des Klägers abgewichen sein soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Darüber hinaus muss aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen kann (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die nach Auffassung des Klägers voneinander abweichenden Rechtssätze sind erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Kläger hat nicht dargelegt, welchen abstrakten Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, der mit einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt. Der Kläger weist im Übrigen selbst darauf hin, dass der BFH in den von ihm bezeichneten Entscheidungen lediglich einzelne Rechtsfragen als ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 FGO angesehen hat. Die Entscheidung des FG kann insoweit schon deshalb nicht in Widerspruch zu diesen Entscheidungen des BFH stehen, weil die als zweifelhaft angesehenen Rechtsfragen im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung offen geblieben sind.

2. Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO). Die grundsätzliche Bedeutung ist noch nicht dargelegt, wenn geltend gemacht wird, der BFH habe über einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden oder die Entscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62, m.w.N.).

Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob ein Rückfluss von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen könne, weil das Finanzamt (FA) in den Vorjahren rechtsirrtümlich die Zahlungsabflüsse als Werbungskosten angesetzt und dies trotz gegebener Änderungsmöglichkeit in den betreffenden Jahren nicht korrigiert habe, hat er nicht dargelegt, dass diese Frage im konkreten Fall klärungsfähig ist. Das FG hat in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Ausführungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils vom 23. Juli 1992 (4 K 4392/87) verwiesen, in denen dargelegt wurde, dass die Aufwendungen im Einklang mit der damaligen Verwaltungspraxis und unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des BFH vom FA als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt worden seien, so dass von einem in die Sphäre der Verwaltung fallenden Fehlverhalten nicht gesprochen werden könne. Das bedeutet nicht, dass in den Vorjahren zu Unrecht als Werbungskosten behandelte Anschaffungskosten schlechthin als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln seien. Im Hinblick auf diese Besonderheiten hätte der Kläger die Klärungsfähigkeit der vom ihm aufgeworfenen Rechtsfrage im konkreten Streitfall und die Bedeutung für die Allgemeinheit näher darlegen müssen. Der Hinweis des Klägers, die Rechtsauffassung des FG führe dazu, das FA wäre in der Lage, einen von ihm begangenen Fehler selbst dann in einem späteren Veranlagungszeitraum auszugleichen, wenn die fehlerhafte Veranlagung bereits unabänderbar sei, wird dem nicht gerecht.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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