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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: IX B 142/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 78
FGO § 96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 10. September 1997 Klage wegen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke Nr. 13/14 und 12/15 in A erhoben (Az. X). Über die Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 12. November 1997 beantragte der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens, ihm Einsicht in die Akten des FG A zu den Az. 1, 2, 3 und 4 zu gewähren. Zur Begründung führte er an, mit Bescheid vom 19. November 1990 habe das vor dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zuständige Finanzamt (FA) I die begehrte Feststellung für die Jahre 1984 bis 1987 mangels Überschußerzielungsabsicht abgelehnt. Einige der in diesem Bescheid als Beteiligte genannten Personen hätten vor dem FG A Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt.

Das FA habe sich in seiner Klageerwiderung in der Feststellungssache X vom 30. September 1997 auf die Entscheidungen des 5. Senats des FG A unter den oben genannten Aktenzeichen gestützt.

Der Kläger als Miteigentümer und in den oben genannten Verfahren notwendig Beizuladender habe Anspruch darauf zu erfahren, mit welcher Begründung das FG in den genannten Verfahren entschieden hat.

Das FG wies den Antrag zurück. Die Akten des Verfahrens 2 habe der Kläger bereits am 18. Oktober 1997 eingesehen. Er habe nichts dafür vorgetragen, weshalb er die Akten nochmals einsehen möchte. Die übrigen Verfahren seien an das FG B verwiesen und die Akten dorthin abgegeben worden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt er vor, auf der Geschäftsstelle des 5. Senats des FG A habe er die Akte 4 eingesehen. Man habe ihm erklärt, die Akten zu den Az. 1, 2 und 3 seien an das FG B weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 an das FG B habe er Einsicht in die Akten des FG A 1 und 2 beantragt. Darauf habe das FG B (der Berichterstatter) am 23. Oktober 1997 geantwortet, die Akten lägen dort nicht vor, und anheim gestellt, sich diesbezüglich an das FG A zu wenden. Darauf habe er den Antrag vom 12. November 1997 gestellt.

Das FA wendet sich gegen den Antrag.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das FG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Akten zum Az. 2 gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneint. Der Kläger hatte die Akte einen Monat vor seinem erneuten Antrag eingesehen. Er trägt zwar vor, er habe Einsicht in die Akten 4 genommen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Das FG hat auf Anfrage des erkennenden Senats bestätigt, daß sich ein Aktenvermerk über die Akteneinsicht des Klägers nur auf die Akte 2 bezieht. Das FA trägt ferner unwidersprochen vor, daß die Sache 4 bereits 1992 an das FG B abgegeben worden sei. Auch der Kläger trägt vor, die Sache sei an das FG B verwiesen worden.

Der Kläger hat keinen Grund angegeben, der sein Interesse an einer erneuten Akteneinsicht in die Akte 2 innerhalb so kurzer Zeit rechtfertigt (zum Rechtschutzinteresse bei wiederholter Akteneinsicht vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 1996 VI B 147/94, BFH/NV 1996, 429).

2. Das FG hat auch zu Recht die Einsicht in die Akten 1, 3 und 4 abgelehnt. § 78 FGO gewährt Akteneinsicht nur in die Gerichtsakten und in die dem Gericht vorgelegten Akten. Gerichtsakten sind die Akten, die alle das gerichtliche Verfahren betreffenden Schriftstücke enthalten. Dazu gehören zwar auch die Beiakten (Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 78 FGO, Rz. 12), z.B. Akten betreffend die Aussetzung der Vollziehung. Dazu zählen aber nicht Akten eines anderen Gerichts bzw. an ein anderes Gericht zuständigkeitshalber abgegebene Akten. Werden diese zum Verfahren hinzugezogen, gehören sie zu den dem Gericht vorgelegten Akten. Im Streitfall gehören die vom Kläger bezeichneten Akten nicht zu den Gerichtsakten; denn sie betreffen andere Verfahren, zunächst vor dem FG A, später vor dem FG B. Sie sind auch vom FG Berlin bisher noch nicht zum Verfahren X hinzugezogen und dem Senat deshalb vorgelegt worden.

Der Umstand allein, daß das FA in seiner Klageerwiderung vom 30. September 1997 auf diese Verfahren verweist, begründet noch kein Einsichtsrecht i.S. des § 78 FGO. Das Gericht ist allein aufgrund dieser Bezugnahme nicht verpflichtet, diese Vorgänge hinzuzuziehen und sich vorlegen zu lassen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Gericht und nicht den Beteiligten. Die Möglichkeit, die Gerichtsakten und die vorgelegten Akten einzusehen, ist Gewährung rechtlichen Gehörs (BFH-Urteil vom 10. Januar 1968 I R 47/66, BFHE 91, 338, BStBl II 1968, 349) und daher nur insoweit geboten, als die Akten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein können. Sollte das Gericht den Inhalt der vom beklagten FA erwähnten Akten für entscheidungserheblich erachten, wird es sie zum Verfahren hinzuziehen und in diesem Falle auch verpflichtet sein (§ 96 Abs. 2 FGO), dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren.



Ende der Entscheidung

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