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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2000
Aktenzeichen: IX B 142/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 12
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerden, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat (§§ 73 Abs. 1, 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sind unbegründet.

Die als Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) ist aufgrund seiner nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) davon ausgegangen, die tatsächliche Verwendung der Darlehen zur Finanzierung des Grundstückskaufs sei nicht nachgewiesen und deshalb eine schätzungsweise Zuordnung von Schuldzinsen nach den Grundsätzen des Mehrkontenmodells und der sog. Zinsstaffelmethode im Streitfall nicht möglich. Das FG hat dabei zutreffend angenommen, bei einer gleichermaßen durch die Einkünfteerzielung und private Zwecke veranlassten Verbindlichkeit stehe dem Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten § 12 des Einkommensteuergesetzes entgegen. Mit dieser Auffassung hat das FG keine vom Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) abweichende Rechtsauffassung vertreten. Bei dem vom Großen Senat des BFH entschiedenen Sachverhalt stand die --entweder betriebliche oder private-- Veranlassung der in das Kontokorrentkonto eingestellten Verbindlichkeiten fest. Die Schuldsalden waren damit nach ihrer Verursachung in einen privaten und einen betrieblich verursachten Teil trennbar. Schwierigkeiten bei der Aufteilung (und damit gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Schätzung) ergab sich allein wegen der Vielzahl der Posten im gemischten Kontokorrentkonto.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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