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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: IX B 143/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 7 Abs. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Das Finanzgericht (FG) ist auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht (analog § 126 Abs. 4 FGO) anhand einer Prognose vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen.
Zwar ist die fehlende Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten durch Mieteinnahmen --entgegen der Ansicht des FG-- kein selbständiger, gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechender Umstand (BFH-Urteile vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, unter II. 3.; vom 15. Februar 2005 IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059, unter II. 4.). Bei dem Vermieten von Ferienwohnungen muss aber die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht (BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 6/01, BFH/NV 2002, 1454, unter II. 3. a, am Ende, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300; vom 16. März 2004 IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957). Im Rahmen einer 30 Jahre umfassenden Prognose ist der voraussichtliche "Totalüberschuss" aus der Vermietung nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln; dabei ist die Gebäudeabnutzung mit der nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht kommenden "Normal-AfA" zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II. 1. e ff), ohne dass ein Veräußerungserlös angesichts einer langfristigen Vermietung einzubeziehen wäre.
Im Übrigen rügen die Kläger und Beschwerdeführer lediglich die nach ihrer Ansicht unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit können sie aber --zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzeswidrige Beurteilung durch das FG nicht gegeben ist (vgl. oben)-- die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
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