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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX B 143/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
AO § 41 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass dem Mietverhältnis im streitigen Zeitraum die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen sei, weil die Grundsätze für die Prüfung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen wegen des besonderen Näheverhältnisses der Vertragspartner auch auf Nichtangehörige anzuwenden seien. Darüber hinaus ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Mietvertrag für den streitigen Zeitraum als Scheingeschäft i.S. von § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilen sei.

a) Der Senat kann offen lassen, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Zusammenhang mit der Prüfung von Angehörigenverträgen angeführten Zulassungsgründe gegeben sind. Hat das FG seine Entscheidung --wie hier-- kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

Die Kläger rügen mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zwar, die Entscheidung des FG beruhe, soweit sie "zudem" auf § 41 Abs. 2 AO gestützt werde, auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO). Das FG habe auf den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Widerspruch in der Aussage des Zeugen nicht hingewiesen. Wäre dies geschehen, hätten die Kläger den angeblichen Widerspruch rasch auflösen können. Mit diesem Einwand können die Kläger jedoch nicht durchdringen.

b) Zum einen verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056, m.w.N.). Im Übrigen fehlt es an der Darlegung, dass das FG nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung, auf die bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes abzustellen ist, bei Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499).

c) Das FG hat seine ein Scheingeschäft bejahende Entscheidung nicht allein auf die Bewertung der Zeugenaussage gestützt, sondern war "auf Grund des wiederholt im Laufe des gesamten Verfahrens geänderten und widersprüchlichen Vorbringens der Kläger und auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Mieters" nicht davon überzeugt, dass die Miete im maßgeblichen Zeitraum gezahlt wurde (S. 18 FG-Urteil). Die nach seiner Ansicht bestehenden Widersprüche in der Aussage des Zeugen hat das FG im Wesentlichen auf S. 12 des FG-Urteils, die Widersprüche im Vortrag der Kläger auf S. 13 bis 15 des FG-Urteils (II. 1. a bb der Gründe) niedergelegt. Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger gegen die darin enthaltene Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

Ende der Entscheidung

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