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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: IX B 144/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
EStG § 7b Abs. 6 Satz 1
EStG § 7b Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da sie nicht klärungsbedürftig ist. Bei der gesetzlichen Neuregelung der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus sind in § 10e Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wesentlichen die Tatbestandsmerkmale des § 7b Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG übernommen worden (BTDrucks 10/3633, 1, 16), zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1. der Gründe).

b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236, und BFH-Beschluss vom 12. September 2003 III B 153/02, BFH/NV 2004, 162). Es ist auch weder durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten, für die Prüfung des Objektverbrauchs auf den späteren Zeitpunkt der Scheidung abzustellen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 X B 107/99, BFH/NV 2000, 951).

2. Da es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO ebenfalls nicht erforderlich.

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