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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: IX B 144/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 6 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage der Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten ist höchstrichterlich geklärt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, m.w.N.). Die Kläger haben sich in der Beschwerdebegründung nicht mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach ihrer Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe.
Die Kläger machen zu Unrecht geltend, die Rückübertragung der Streitsache vom Einzelrichter auf den Senat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FGO) sei mangels vorheriger Anhörung der Beteiligten als i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO verfahrensfehlerhaft anzusehen. Eine Rückübertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter auf den Spruchkörper ist unanfechtbar; vor diesem Hintergrund ist eine Besetzungsrüge nach § 119 Nr. 1 FGO grundsätzlich ausgeschlossen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 FGO, s. hierzu BFH-Beschluss vom 29. Mai 1996 IV R 26/95, BFH/NV 1996, 908). Ein die revisionsrechtliche Überprüfung ausnahmsweise rechtfertigender "greifbar gesetzeswidriger" Rückübertragungsbeschluss liegt nicht schon dann vor, wenn --wie im Streitfall-- die in § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO vorgesehene Anhörung des Steuerpflichtigen vor Erlass des Übertragungsbeschlusses unterblieben ist (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, FGO § 6 Rz 179; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 6 FGO Rz 96 ff., 102).
Ende der Entscheidung
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