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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: IX B 145/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 7 Abs. 5
EStG § 7 Abs. 5a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die vom Kläger herausgehobenen Fragen, die für die Beurteilung eines Neubaus gemäß § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in ihrem Kern und in Anlehnung an die Rechtslage zum Investitionszulagengesetz --InvZulG-- (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2004 III R 6/03, BFHE 206, 513, BStBl II 2004, 1081) auf das Verhältnis der Umbau- und Renovierungskosten zum Wert der vorhandenen Gebäudesubstanz abstellen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist nämlich durch die ständige Rechtsprechung des BFH in dem Sinne geklärt, dass maßgebend ist, ob das Gebäude in bautechnischer Hinsicht neu ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808, m.w.N.). Auf die Höhe der Baukosten kommt es hierbei nicht an (BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705 unter 5.).

Der Kläger hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eingehend und zutreffend vorgetragen hat-- auch nicht dargelegt, dass gewichtige Einwendungen gegen diese Rechtsprechung geltend gemacht werden. Allein der Umstand, dass man im InvZulG von anderen Maßstäben ausgeht, um zu beurteilen, ob ein Wirtschaftsgut neu ist, spricht nicht gegen die Auslegung des § 7 Abs. 5 EStG durch die Rechtsprechung.

Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FG hat die rechtlichen Maßstäbe des BFH, wie sie insbesondere im BFH-Urteil in BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808 herausgestellt wurden, seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist aufgrund einer eingehenden Würdigung aller Umstände und Beweisaufnahme zu dem jedenfalls möglichen und damit den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Ergebnis gelangt, die durchgeführten Baumaßnahmen kämen einem Neubau nicht gleich.

Auch die in Bezug auf die Nichtanwendung von § 7 Abs. 5a EStG geltend gemachten Zulassungsgründe (Bl. 5 der Beschwerdebegründung) liegen nicht vor. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt ein Zulassungsgrund vorliegen kann (z.B. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), greifen die Erwägungen des Klägers bereits deshalb nicht durch, weil die Vorinstanz die Vorschrift angewandt hat. Zwar hat das FG § 7 Abs. 5a EStG nicht ausdrücklich zitiert. Es hat indes sowohl bei Formulierung der Maßstäbe wie auch bei deren Anwendung auf die Eigentumswohnungen abgestellt.



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